Ein Rentner ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn er mit seinen gesamten zu versteuernden Einkünften den jährlichen Grundfreibetrag in Höhe von 7.664 Euro übersteigt. Bei Ehepaaren beträgt der Grundfreibetrag insgesamt 15.329 Euro. Die Bundesregierung hat diesen Grundfreibetrag für das Jahr 2009 auf 7.834 Euro (Verheiratete 15.669 Euro) erhöht. 2010 steigt er nochmals auf 8.004 Euro (16.008 Euro) an.

Zu den versteuernden Einkünften zählen u.a. die private und gesetzliche Rente, Miet- und Kapitaleinnahmen.


Gesetzliche Rente, Rentenfreibetrag:

Nicht jeder Euro der gesetzlichen Rente gehört zu den zu versteuernden Einkünften eines Rentners. Das heißt: Wer z.B. eine gesetzliche Rente von monatlich 1.500 Euro erhält, muss nicht die ganze jährliche Summe von 18.000 Euro versteuern. Die zu versteuernde Rente richtet sich nach dem Jahr, in dem der Arbeitnehmer in Rente gegangen ist. Für einen Rentner, der 2005 in Rente ging, liegt die zu versteuernde Rente bei 50 Prozent. Er bekommt nämlich, wie übrigens alle Rentner, die 2005 oder davor in den wohlverdienten Ruhestand gingen, einen Freibetrag in Höhe von 50 Prozent.

Somit gilt: Er bekam 2005 eine Rente in Höhe von 18.000 Euro. Sein Freibetrag liegt demnach bei 9.000 Euro. Dieser jährliche Freibetrag bleibt bis zu seinem Lebensende konstant. Der verheiratete Rentner und seinen Frau haben keine weiteren Einnahmen. Sie müssen deshalb keine Steuererklärung abgeben. Denn sie bleiben mit ihren Einnahmen unter dem Grundfreibetrag von 15.329 Euro. Wäre er ein Single, dann wäre das etwas anderes. Mit 9.000 Euro zu versteuernder Jahresrente läge er knapp über dem Grundfreibetrag von 7.664 Euro.

Der nicht zu versteuernde Anteil der Rente sinkt seit 2005 in jedem Jahr um zwei Prozent. bis die Renten bei Neueintritt im Jahr 2040 voll zu versteuern sind. Dabei sinkt der zu versteuernde Anteil ab 2020 in jedem Jahr nur noch um ein Prozent.

Rentner sparen durch den persönlichen Rentenfreibetrag automatisch Steuern. Den persönlichen Rentenfreibetrag, der bis zum Lebensende behalten wird, ermittelt das Finanzamt.

Jeder Rentner kann mit diversen Freibeträgen und bestimmten Kosten und Aufwendungen das zu versteuernde Einkommen senken.

Rentner, die eine Einkommensteuererklärung abgeben, können diverse Freibeträge und entstandene Kosten eintragen und somit ihr zu versteuerndes Einkommen senken.

Dies können zum Beispiel Beiträge zur Krankenkasse oder auch Aufwendungen für die Gesundheit, wie zum Beispiel eine Brille oder Zahnersatz, sein. Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der verschiedenen Renten muss aber auch sehr genau aufgepasst werden, welche Renteneinnahmen in welches Feld der Steuervordrucke eingetragen werden. Irrt sich der Steuerzahler und trägt seine Einnahmen aus der gesetzlichen Rente in das Feld für die Betriebsrenten ein, kann sich ein zu hoher Steuerabzug ergeben.


Altersentlastungsbetrag:

Den Altersentlastungsbetrag können Rentner oder Pensionäre, die zur ihrer Rente oder ihrer Pension Nebeneinkünfte oder Lohn erhalten, nutzen. Unter Nebeneinkünfte fallen beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Selbstständigkeit, privaten Veräußerungsgeschäften oder Riester-Renten. Vorher zieht das Finanzamt allerdings diverse Beträge (Sparerfreibetrag, Werbungskostenbetrag) ab. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist abhängig vom Geburtsjahr des Rentners. Wer 2007 das 64. Lebensjahr vollendete, bekommt einen Altersentlastungsbetrag von maximal 1.748 Euro, 2017 bekäme er nur noch 988 Euro.


Werbungskostenpauschale:

Für die Rente oder die Pension erhält jeder Steuerzahler eine Werbungskostenpauschale von jährlich 102 Euro. Sonderausgaben:

Spenden kann man als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Die gesammelten Spendenquittungen drücken somit das zu versteuernde Einkommen. Spendet man nicht, oder hat man sonst keine Sonderausgaben, zieht das Finanzamt eine Pauschale von 36 Euro ab.


Versicherungsbeiträge:

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Haftpflicht- und anderen Versicherungen können Rentner und Pensionäre bis zum so genannten Vorsorgehöchstbetrag von 5.069 Euro, wenn Beiträge von 5.736 Euro oder mehr nachweisbar sind, geltend machen.


Außergewöhnliche Belastungen:

Besonders bei älteren und kranken Menschen fallen außergewöhnliche Belastungen an, die das zu versteuernde Einkommen senken können. Sei es die Unterbringung im Pflegeheim, die Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder den Auftrag an einen Handwerker.


Minijob als Rentner:

Wenn ein Rentner (über 65 Jahre) einem 400-Euro-Job nachgeht, sind diese Einnahmen für ihn steuerfrei.

Tipp: Wenn ein Rentner mit den diversen Freibeträgen, Pauschalen und seinen abziehbaren Kosten unter dem Steuerfreibetrag von 7.664 (bzw. 7834/8004) Euro bleibt, dann muss er auch keine Steuern auf sein Einkommen zahlen.


Steuerformulare:

Mantelbogen

Den vierseitigen Mantelbogen dürfte jeder Rentner bereits kennen. Neben den persönlichen Angaben wie Adresse und Kontoverbindungen kann er dort seine Beiträge zu diversen Versicherungen (Kranken-, Pflege-, Haftpflicht- und anderen Versicherungen), seine Sonderausgaben (Spenden, Kirchensteuern usw.), seine außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitskosten, Heimkosten) und seine Kosten für Handwerker oder Pflegehelfer eintragen.

Anlage R

Für die Renteneinkünfte gibt es seit 2005 die Anlage R, die von jedem Ehegatten einzeln auszufüllen ist.

Unterteilt ist das Formular in fünf Sachgebiete (siehe auch die Anleitung zur Anlage R):

Tipp: Die gesetzlichen Renten sind nicht immer zu mindestens 50 % als Einnahmen steuerpflichtig. Stammen die Bezüge aus ehemals oberhalb der Beitragsbemessungsgrundlage gezahlten Beiträgen, gibt es eine günstige Öffnungsklausel. Die kann aber nur genutzt werden, wenn diese Rentenbeträge gesondert in den Zeilen 11 – 13 angegeben werden. Dann werden diese Rentenzahlungen nur mit dem Ertragsanteil angesetzt, so wie vor 2005.

Grundsätzlich muss neben der Anlage R stets der Mantelbogen ausgefüllt werden – für die persönlichen Angaben, die Vorsorgeaufwendungen, die übrigen Sonderausgaben, die haushaltsnahen Dienstleistungen sowie die außergewöhnlichen Belastungen. Dieses Hauptformular birgt also Erstattungspotenzial. Hierüber wird die Zusammenveranlagung und somit Splitting beantragt, gibt es Steuerermäßigungen für Krankenkassenbeiträge, Haftpflichtversicherungen und Spenden sowie den Abzug von Handwerkerrechnungen.

Mögliche Formulare:

Anlage N: Erhält man Bezüge wie Firmen- oder Beamtenpensionen aus Unterstützungskassen oder Direktzusagen muss man in der Anlage N sein Kreuzchen machen.

Anlage KAP: Rentner, die hohe Kapitalerträge erzielt haben, sollten sich zudem die Anlage KAP genau anschauen und ausfüllen.


Abgabefrist für freiwillige Steuererklärung:

In der Vergangenheit hatten Sie nur zwei Jahre Zeit, um eine “freiwillige” Einkommensteuererklärung abzugeben (so genannte Antragsveranlagung, früher: Lohnsteuerjahresausgleich).

Bereits im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 hat der Gesetzgeber diese Hürde beseitigt. Deshalb gilt nun auch bei Antragsveranlagungen die allgemeine Verjährungsfrist von vier Jahren. Somit haben Sie z. B. für die Abgabe einer freiwilligen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 Zeit bis zum 31.12.2013.


Seniorenstudium:

Wenn Sie es geschickt anstellen, können Sie die Kosten im Zusammenhang mit einem Studium nach Beendigung des regulären Arbeitslebens (“Seniorenstudium”) bis zu 4.000 € steuerlich als Sonderausgaben ansetzen.

Voraussetzung hierfür ist, dass eine studiumsbezogene Berufstätigkeit nach Abschluss des Studiums angestrebt wird. Wenn Sie z.B. Psychologie studieren, sollten Sie danach versuchen, eine Tätigkeit als Therapeut aufzunehmen. Hierzu reicht es aus, wenn Sie sich für eine Teilzeitbeschäftigung bewerben, auch wenn Sie aufgrund Ihres Alters nur geringe Chance haben, die Stelle zu erhalten. Die Bewerbungsunterlagen reichen für ein ernsthaftes Bemühen um eine Erwerbstätigkeit aus. (§10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)


Gewerkschaftsbeiträge im Ruhestand:

Ob Sie als Ruheständler Ihre Gewerkschaftsbeiträge noch als Werbungskosten absetzen können, hängt von der Art Ihrer Altersbezüge ab.

Bei Versorgungsbezügen (z.B. als Ruhestandsbeamter) hat der Abzug von Gewerkschaftsbeiträgen durch die Absenkung des hierfür anzusetzenden Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 102 € in der Praxis an Bedeutung gewonnen. Weil sich die Gewerkschaften auch für die Erhöhung der Pensionen/ Versorgungsbezüge einsetzen, sind die Gewerkschaftsbeiträge selbst in den Zeiten des Ruhestands als Werbungskosten abziehbar.

Rentner aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben es nicht ganz so gut. Deren Gewerkschaft aus der aktiven Berufstätigkeit kann sich nicht für eine Erhöhung der gesetzlichen Rente einsetzen, so dass die Gewerkschaftsbeiträge nicht als Werbungskosten bei den Renteneinkünften anzusetzen sind. Nur wenn Sie eine Firmenrente erhalten, werden die Beiträge wie bei Ruhestandsbeamten behandelt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG)


Firmenrente:

Wer neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch eine Firmenrente bezieht, muss für die Firmenrente weiter eine Lohnsteuerkarte vorlegen.

Lohnsteuer ist von der Firmenrente jedoch fast nie einzubehalten, weil die allgemeinen Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte sehr hoch sind.

Beim Einkommensteuerbescheid, den Sie vom Finanzamt erhalten, müssen Sie jedoch aufpassen. Sofern Sie Lohn aus Ihrer aktiven Beschäftigung und Versorgungsbezüge (Firmenrente) nebeneinander erhalten, sind auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € und der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € nebeneinander zu gewähren. Das gilt auch, wenn statt des Arbeitnehmer-Pauschbetrags tatsächlich höhere Werbungskosten anzusetzen sind. Das vergessen die Bearbeiter beim Finanzamt recht häufig. Achten Sie daher auf den zutreffenden Ansatz der Werbungskosten. (§ 9a EStG)


Rentner als Heimbewohner:

Wer wegen seiner Renteneinkünfte eine Steuererklärung abgeben muss und in einem Heim wohnt, kann seine Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Heimbewohner bekommen 624€ Ermäßigung pro Jahr, ohne pflegebedürftig zu sein. Dazu kommen Krankheitskosten und ggf. ein Körperbehindertenpauschbetrag von 310€ bis 1.420€ – je nach Grad der Behinderung. Wer besonders pflegebedürftig ist, bekommt 924€ + 3.700€ Pauschbetrag.


Steuerfreie Übungsleiterpauschale:

Wenn Sie “nebenberuflich” als Übungsleiter tätig sind, bleibt der an Sie gezahlte Arbeitslohn höchstens bis zu 2.100 € pro Jahr steuerfrei. Das gilt unabhängig davon, wie viel Sie außerdem mit anderen Jobs verdienen.

Sie können diese Steuerfreiheit allerdings nur beanspruchen, wenn Sie für eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder für eine steuerbegünstigte Körperschaft (z. B. Sportverein) arbeiten. Dann können Sie monatlich 175 € als Übungsleiter “hinzuverdienen”, ohne dass hierfür Lohn- bzw. Einkommensteuer anfällt.

Die Steuerbefreiung setzt zwar voraus, dass Sie nebenberuflich tätig sind, sie gilt aber auch, wenn Sie gar keinen Hauptberuf ausüben. Wichtig ist nur, dass Sie für die Übungsleitertätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs aufbringen.

“Begünstigte” juristische Personen des öffentlichen Rechts sind z. B.: Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Industrie- und Handels-, Handwerks-, Rechtsanwalts-, Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- und Ärztekammern, Universitäten oder die Träger der Sozialversicherung.

Nicht nur die klassischen Übungsleitertätigkeiten, z. B. in Sportvereinen, sind begünstigt, sondern auch die Arbeit eines Chorleiters oder Orchesterdirigenten, Lehr- und Vortragstätigkeiten im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung (z. B. VHS-Kurse) sowie die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. (§ 3 Nr. 26 EStG)


Spenden und Ehrenamt:

Wenn Sie sich z. B. in einem Sportverein engagieren, gibt es eine Möglichkeit, Ihr ehrenamtliches Engagement mit einem steuerlichen Nutzen zu verbinden.

Mit der Eintragung einer pauschalen Spende in der Steuererklärung ohne entsprechenden Nachweis kann man bei der Finanzverwaltung mittlerweile leider nicht mehr punkten.

Um einfach nur Steuern zu sparen, lohnt sich wegen der immer knapper werdenden Haushaltskassen eine Spende nicht, denn die Ausgabe haben Sie ja getätigt, doch die Steuerersparnis entspricht nur dem persönlichen Steuersatz von rund 25 bis 30 %.

Sind Sie ehrenamtlich für einen Verein tätig, können Spenden allerdings auch dann vorliegen, wenn Sie im Interesse des Vereins Kosten tragen. Dafür gibt es dann auch eine Spendenquittung.

Beispiel: Sie fahren Ihre (und andere) Kinder von einem Fußballauswärtsspiel zum nächsten und haben gegenüber Ihrem Verein einen offiziellen Erstattungsanspruch für die entstandenen Aufwendungen. Ihr Verzicht auf diesen Anspruch führt dann zur Abzugsfähigkeit des Betrags als Spende. Reden Sie also mal mit den Verantwortlichen Ihres Vereins oder lassen Sie einen neuen Fußball springen, dann steht der Fahrtkostenerstattung und damit der Steuerersparnis bestimmt nichts mehr im Weg. (§ 10b EStG)


Haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG):

Hierzu gehören auch teile der Betriebkostenabrechnung einer Mitwohnung.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG gehören nur Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG gehören, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird, wie z.B.: