- Arbeitzimmer durch Einspruch noch retten
- Fortbildungskosten geltend machen
- Fachliteratur geltend machen
- Telefon und Internetkosten beantragen
Arbeitszimmerkosten:
Das Bundesverfassungsgericht wird darüber entscheiden, ob die seit 2007 geltende Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer verfassungswidrig ist. Geben Sie die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer daher unbedingt in Ihrer Einkommensteuererklärung an!
Seit 2007 ist ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen (oder betrieblichen) Tätigkeit darstellt. Damit gehen Berufsgruppen wie etwa Lehrer, Dozenten, Handelsvertreter, Versicherungsmakler und Außendienstmitarbeiter regelmäßig leer aus. Büroangestellte oder Fabrikarbeiter hatten schon vorher keine Möglichkeit mehr, die Kosten abzusetzen, sofern ihnen der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hatte bzw. sie nicht mindestens 50 % ihrer Tätigkeit im Arbeitszimmer verrichteten.
Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel, ob dieses Abzugsverbot verfassungsgemäß ist. Die Richter haben in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden: Bei einem Lehrer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten im Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu berücksichtigen.
Der Fiskus hat schnell auf diesen Beschluss des Bundesfinanzhofs reagiert: Jetzt sollen die Finanzämter Aussetzung der Vollziehung gewähren, wenn sich ein Rechtsbehelfsverfahren
- gegen die Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung für Jahre ab 2009
- gegen die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Veranlagungszeiträume ab 2009 oder
- gegen Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007
richtet.
Die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers werden allerdings nur bis zu einem Betrag von höchstens 1.250 € berücksichtigt – und das auch nur, wenn
- die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder
- für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Weil beim Bundesfinanzhof noch immer ein Verfahren zu der seit 2007 geltenden Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer anhängig ist (Az. VI R 13/09), haben die Finanzämter die Einkommensteuer hinsichtlich dieses Punktes schon bisher vorläufig festgesetzt. Außerdem hat das Finanzgericht Münster dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Neuregelung verfassungswidrig ist (Az. 2 BvL 13/09).
Tipp: Falls Ihnen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer entstehen, sollten Sie diese jedes Jahr in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Wenn das Finanzamt es ablehnt, diese Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, prüfen Sie bitte, ob Ihr Steuerbescheid in diesem Punkt auch tatsächlich vorläufig ergangen ist. Anderenfalls sollten Sie gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen.
Arbeitsmittel:
Die Kosten für Arbeitsmittel sind als Werbungskosten abziehbar. Ein PC gehört zu den typischen Arbeitsmitteln.
Mal angenommen, die berufliche Nutzung Ihres PC läge bei 30 %. Dann müssten Sie die Anschaffungskosten auf drei Jahre verteilen – allerdings nur, wenn die Kosten höher als 410 Euro sind. Die weiteren Anschaffungen wie Maus, Tastatur oder Monitor werden hier mit eingerechnet und nicht extra berücksichtigt.
Tipp: Wenn Sie bereits einen Computer haben und sich eine Aufrüstung lohnt, dann versuchen Sie einfach, alle Zusatzanschaffungen, die jeweils unter 410 Euro liegen müssen, sofort als Werbungskosten abzusetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG)
Grundsätzlich kann jeder Gegenstand ein steuerlich absetzbares Arbeitsmittel sein, wenn er ganz überwiegend für berufliche Zwecke genutzt wird. Zu den typischen Arbeitsmitteln gehören Aktentasche, PC, Schreibtisch, Bücherregal, Fachliteratur etc.
Wenn das einzelne Arbeitsmittel netto nicht mehr als 410 € kostet (Rechnungsbetrag also höchstens 487,90 €), können Sie den gesamten Anschaffungspreis (inklusive Umsatzsteuer) sofort und in voller Höhe steuerlich absetzen. Eine Abschreibung über mehrere Jahre ist dann nicht notwendig. Werbungskosten können Sie auch für Wirtschaftsgüter abziehen, die Sie zunächst privat genutzt oder geschenkt bekommen haben. Sie können diese nämlich zu einem Arbeitsmittel “umwidmen” und so dem steuerrelevanten Bereich zuordnen. Rechnen Sie aber damit, dass das Finanzamt Nachweise über die ursprünglichen Anschaffungskosten fordert. (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG)
Fachliteratur:
Bücher und Zeitschriften gehören zur Fachliteratur. Die Kosten für Fachliteratur können Sie als abziehbare Werbungskosten geltend machen, wenn sie (fast) ausschließlich beruflichen Zwecken dienen.
Mit anderen Worten: Die private Mitveranlassung muss ausgeschlossen bzw. darf höchstens von nur ganz untergeordneter Bedeutung sein. Nachweisen müssen Sie Ihre Aufwendungen für Fachliteratur grundsätzlich mit (auf Ihren Namen lautenden) Belegen und Titelangabe.
Mobbinghilfe als Werbungskosten:
Die Fahrten zu einer Selbsthilfegruppe, bei der die Teilnehmer ihre beruflichen Mobbingerfahrungen austauschen, und auch der Mitgliedsbeitrag für die Selbsthilfegruppe können als Werbungskosten abgesetzt werden.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass bei einer berufsbedingten sozialen Konfliktlage der Besuch von Selbsthilfegruppen dazu dient, den Arbeitnehmer in seiner beruflichen Situation zu stärken und das Dienstverhältnis trotz der Schikanen aufrechtzuerhalten. Die mit dem Besuch verbundenen Kosten sind daher beruflich bedingt, denn sie dienen zur Beibehaltung der Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis. Diese Rechtsauffassung hat auch der Bundesfinanzhof bestätigt.
Dagegen gehören Behandlungs- und Kurkosten, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Veränderung anlässlich eines Entzugs einer Leitungsposition entstehen, nicht zu den Werbungskosten. Aufteilungsverbot der Werbungskosten gekippt:
Kosten, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind – so genannte gemischte Aufwendungen – dürfen jetzt in größerem Umfang als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) abgezogen werden als bisher.
Bisher war die Kombination von geschäftlichen oder beruflichen Reisen zu Kongressen, Tagungen und Seminaren mit einem privaten Aufenthalt (Urlaub) immer ein Problem. Die Finanzämter haben die Fahrt- bzw. Flugkosten meistens komplett gestrichen und das mit dem “Aufteilungs- und Abzugsverbot” begründet. Das oberste deutsche Steuergericht hat diese Praxis der Finanzämter jetzt gekippt. In Zukunft dürfen die Kosten einer sowohl betrieblich oder beruflich als auch privat veranlassten Reise generell aufgeteilt werden und sind folglich zumindest anteilig abziehbar. Das gilt auch für die Kosten der An- und Abreise.
Im Streitfall hatte ein angestellter EDV-Controller eine viertägige Computermesse in Las Vegas besucht. Seine Reise dauerte insgesamt sieben Tage, weil er sich vorher und nachher noch aus privaten Gründen in der Stadt aufgehalten hatte. Das Finanzamt berücksichtigte nur die Tagungsgebühren als Werbungskosten. In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt, dass die Kosten einer sowohl betrieblich oder beruflich als auch privat veranlassten Reise regelmäßig zumindest anteilig steuerlich absetzbar sind. In der Praxis wird das künftig in der Regel auf eine Aufteilung nach Tagen hinauslaufen.
Der Bundesfinanzhof hat damit eine Kehrtwende vollzogen und seine jahrzehntelang praktizierte Linie verlassen. Das immer wieder bemühte Aufteilungs- und Abzugsverbot gibt es danach gar nicht (mehr). In Zukunft sollen die einzelnen Kostenbestandteile einer Reise rein veranlassungsbezogen beurteilt werden.
Beispiel: Sie fliegen zu einem dreitägigen Kongress nach Paris und runden Ihren Aufenthalt danach noch mit einem viertägigen Urlaub ab. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss das Finanzamt vor allem die Flug- und Hotelkosten zumindest in Höhe von 3/7 berücksichtigen, weil dieses Verhältnis der beruflichen Veranlassung entspricht.
Tipp: Die Richter haben verdeutlicht, dass der Beschluss sich nicht nur auf gemischt veranlasste Reisekosten auswirken wird, sondern ganz allgemein im Betriebsausgaben- und Werbungskostenbereich zu berücksichtigen ist. Wenn also eine nicht nur untergeordnete betriebliche oder berufliche Mitveranlassung bestimmter Ausgaben feststeht, muss ein anteiliger Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug erlaubt sein.
Jetzt könnte man auf die Idee kommen, das Finanzamt z. B. auch an den Kosten für Garderobe und Frisör zu beteiligen, weil sich normale Kleidung ja auch während der Arbeit abnutzt und die Haare auch auf einer Dienstreise wachsen. So weit reicht der Beschluss des Großen Senats allerdings nicht: Ein vollständiges Abzugsverbot gilt auch weiterhin für die unverzichtbare Aufwendungen für die Lebensführung, die schon durch das steuerliche Existenzminimum pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (z. B. Kosten für bürgerliche Kleidung oder für eine während der Arbeit getragene Brille). (§12 Nr. 1 S. 2 EStG) Nebenamtliche Lehrtätigkeit im EU-Ausland:
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer oder vergleichbarer Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer gemeinnützigen Einrichtung, eines Landes oder einer Stadt, sind bis zu einer Höhe von 2.100 € steuerfrei.
Bisher galt diese Regelung nur für Einrichtungen oder Körperschaften in Deutschland. Diese Rechtsansicht war falsch. Auch Einnahmen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU sind steuerlich begünstigt. Ihr Honorar unterliegt daher nur der deutschen Besteuerung, wenn es mehr als 2.100 € im Jahr beträgt. Dieser sog. Übungsleiterfreibetrag für nebenberufliche Unterrichtstätigkeiten ist auch für Einnahmen aus einer Lehr- oder vergleichbaren Tätigkeit in einem anderen europäischen Staat anzuwenden. Dies hat der Europäische Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren klargestellt. Danach dürfen die Einnahmen aus einer nebenamtlichen Lehrtätigkeit, die im Dienst oder im Auftrag einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird, steuerlich nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare inländische Einnahmen. (§ 3 Nr. 26 EStG)
Schulsport:
Aufwendungen für Skilehrgänge können als Werbungskosten abziehbar sein. Das gilt zumindest für einen Gymnasialsportlehrer, der die AG “Wintersport” an seiner Schule leitet und Klassenfahrten mit entsprechenden Inhalten organisiert und betreut.
Der Bundesfinanzhof billigte einem Sportlehrer zu: Er kann die Kosten für einen Lehrerfortbildungskurs “Snowboardfahren im Schulsport” – inklusive Reisekosten – in Österreich steuermindernd geltend machen. Denn: Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können als Werbungskosten berücksichtigt werden, sofern sie beruflich veranlasst sind. Die Aufwendungen müssen in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf stehen und subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann nur durch die Würdigung der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls überprüft werden, so dass man durch eine ablehnende Entscheidung des Finanzamts regelmäßig in ein Klageverfahren manövriert wird. Im Urteilsfall jedenfalls lagen einige der geforderten Voraussetzungen vor. (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG)
NLP- und Supervisionskurse:
Für alle, die in ihre Bildung investieren, gibt es jetzt gute Nachrichten! Denn Aufwendungen für NLP- und Supervisionskurse können zu Werbungskosten führen. Das hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden.
Geklagt hatten leitende Angestellte, die an Kursen zum “Neuro-Linguistischen Programmieren” (NLP-Kurse) und an Supervisionskursen teilgenommen hatten. Dadurch wollten sie die berufliche Kommunikation fördern und verbessern.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die durch solche Kurse entstehenden Kosten zu Werbungskosten führen können. Er hat dabei berücksichtigt, dass die erwähnten Beratungsmethoden eingesetzt werden, um die Qualität beruflicher Arbeit zu sichern und zu verbessern. Die angestrebten Fähigkeiten (z. B. Kommunikationsfähigkeit) stellen als Bestandteil der Sozialkompetenz (“soft skills”) Schlüsselqualifikationen dar, die bei der Wahrnehmung von Führungspositionen im Wirtschaftsleben erforderlich sind.
Für eine berufliche Veranlassung solcher Kurse spricht vor allem, wenn
- sie von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden,
- ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und
- der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist.
Private Anwendungsmöglichkeiten der vermittelten Lehrinhalte spielen keine Rolle, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben. Ein homogener Teilnehmerkreis liegt übrigens auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit (hier: Führungspositionen) gleichgerichtete Interessen haben.
Versicherungskosten:
Wer eine Unfall- oder Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, sollte versuchen, die Beiträge anteilig als Werbungskosten abzuziehen.
Wenn Ihre Unfall- oder Rechtsschutzversicherung sowohl private als auch berufliche Risiken abdeckt, können Sie die Beiträge in einen privaten und einen beruflichen Anteil aufteilen.
Beispiel: Sie haben eine Versicherung für Unfälle im Betrieb oder auf dem Weg zur Arbeit abgeschlossen.
Wenn Sie dafür keine besondere Versicherungsbescheinigung besitzen, erkennt das Finanzamt 50 % an. Einen höheren beruflichen Anteil können Sie ggf. ansetzen, wenn Ihr Versicherungsunternehmen Ihnen bescheinigt, welcher Anteil des Beitrags nach seiner Kalkulation das berufliche Risiko abdeckt.
Tipp: Für den öffentlichen Dienst können Diensthaftpflichtversicherungen abgesetzt werden. (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG)
Telefon- und Internetkosten:
Bei entsprechender Begründung, z. B. einer Bescheinigung des Arbeitgebers, oder wenn erfahrungsgemäß solche Aufwendungen anfallen, können Sie Telefon- und Internetkosten als Werbungskosten geltend machen.
Ohne weiteren Einzelnachweis können Sie 20 % des Rechnungsbetrags der Telefonrechnung, maximal aber 20 € pro Monat, ansetzen. Aus den Rechnungen der letzten drei Monate können Sie ohne viel Mühe den Durchschnittsbetrag für das ganze Jahr errechnen. Wollen Sie mehr als 20 € angeben, müssen Sie jedes Gespräch einzeln nachweisen. (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG)