§8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zum Herbeiführen des Auflösungsbeschlusses ist es erforderlich, dass 3/4 aller Mitglieder erschienen sind und der Beschluss einstimmig gefasst wird.
  2. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 3 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, jedoch muss auch hier der Beschluss einstimmig gefasst werden. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
  3. Die Liquidation führt der amtierende Vorstand, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter durch.
  4. Die Anfallsberechtigten werden im Falle der Auflösung durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.