§4 Mitgliedschaft, Beiträge, Stimmrecht
- Mitglied des Vereins kann jeder werden, der durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer einmonatigen Frist schriftlich erfolgen. Die Erklärung des Austritts ist an den Vorstand zu richten.
- Von allen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die zu Beginn des Jahres fällig sind. Für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Beitragserhöhung wird dem Mitglied ein sofortiges Kündigungsrecht seiner Mitgliedschaft eingeräumt. Die Beitragsordnung wird jährlich von der Mitgliederversammlung bestätigt.
- Jedes Mitglied hat einfaches Stimmrecht. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden.