Rechtliche Voraussetzungen
Nach §23 Abs.3 StBerG darf Leiter einer Beratungsstelle werden, wer:
- Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigter ist
- eine Abschlussprüfung in einem steuer- und wirtschaftsberatenden Beruf oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat
- eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung hauptberuflich 3 Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen ist
- mindestens 3 Jahre auf den für die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechtes hauptberuflich tätig gewesen ist (gemäß §4 Nr.11 StBerG).